Ein Gehörsverstoß kann auch dann vorliegen, wenn in einem Asylrechtsstreit für einen Asylsuchenden, der mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache nicht in der Lage ist, sich sachgemäß und erschöpfend zu äußern, entgegen § 55 VwGO i.V.m. § 185 Abs. 1 S. 1 GVG kein bzw. kein geeigneter Dolmetscher hinzugezogen wird oder wenn die Sprachmittlung durch einen hinzugezogenen Dolmetscher aufgrund von Übersetzungsfehlern zu einer unrichtigen, unvollständigen oder sinnentstellenden Wiedergabe der von dem Asylsuchenden gemachten Angaben geführt hat, sagt das Oberverwaltungsgericht Bremen in seinem Beschluss vom 22. Juli 2026 (Az. 1 LA 323/25).
Im Ergebnis hatte der Antrag auf Zulassung der Berufung wegen des behaupteten Gehörsverstoßes keinen Erfolg, weil das Oberverwaltungsgericht davon ausging, dass der Kläger nicht alle Möglichkeiten genutzt habe, sich noch im erstinstanzlichen Verfahren rechtliches Gehör zu verschaffen. Aus der Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung hätten sich weder Verständigungsprobleme zwischen dem Dolmetscher und dem Kläger noch eine Rüge der Dolmetscherauswahl oder der Qualität der Übersetzung ergeben. Außerdem hätte der Kläger im Berufungszulassungsantrag darlegen müssen, welches Vorbringen das Verwaltungsgericht angeblich nicht zur Kenntnis genommen habe bzw. was bei ausreichender Gewährung des Gehörs vorgetragen worden wäre und unter welchem Gesichtspunkt der entsprechende Vortrag für die Entscheidung hätte von Bedeutung sein können.



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