Erlässt eine deutsche Auslandsvertretung entgegen der Verwaltungspraxis des Auswärtigen Amtes, Anträge auf Erteilung von Visa zum Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 36a AufenthG während des Zeitraums der Aussetzung des Familiennachzugs gemäß § 104 Nr. 14 AufenthG nicht zu bearbeiten, sondern „einzufrieren“, Ablehnungsbescheide, sind diese (allein) wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG rechtswidrig und unterliegen der Aufhebung, wenn nicht ein hinreichender sachlicher Grund für den Bescheiderlass besteht, sagt das Verwaltungsgericht Berlin in seinem Urteil vom 1. Juli 2026 (Az. 39 K 44/26 V). Ein Ausnahmetatbestand, der eine Bescheidung der klägerischen Anträge auf Erteilung von Visa nach § 36a AufenthG entgegen der bestehenden Verwaltungspraxis des „Einfrierens“ rechtfertigen könnte, liege nicht vor. Ein Anspruch auf Erteilung von Visa bestehe dagegen nicht, weil die Aussetzung des Familiennachzugs verfassungskonform und mit unions- beziehungsweise völkerrechtlichen Vorschriften vereinbar sei.
Das Urteil wartet mit einigen Kuriositäten auf. Es zitiert etwa den Sachsenspiegel, ein im 13. Jahrhundert entstandenes Rechtsbuch (Rn. 33), und geht davon aus, dass der Visumantrag (nur) deshalb abgelehnt wurde, weil dem (unbekannten) Verfasser des Bescheids im Auswärtigen Amt die Aussetzung des Famiiennachzugs gar nicht bewusst war (Rn. 35).



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