Gleichheitswidrige Visumablehnung bei Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten

Erlässt eine deutsche Auslandsvertretung entgegen der Verwaltungspraxis des Auswärtigen Amtes, Anträge auf Erteilung von Visa zum Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 36a AufenthG während des Zeitraums der Aussetzung des Familiennachzugs gemäß § 104 Nr. 14 AufenthG nicht zu bearbeiten, sondern „einzufrieren“, Ablehnungsbescheide, sind diese (allein) wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG rechtswidrig und unterliegen der Aufhebung, wenn nicht ein hinreichender sachlicher Grund für den Bescheiderlass besteht, sagt das Verwaltungsgericht Berlin in seinem Urteil vom 1. Juli 2026 (Az. 39 K 44/26 V). Ein Ausnahmetatbestand, der eine Bescheidung der klägerischen Anträge auf Erteilung von Visa nach § 36a AufenthG entgegen der bestehenden Verwaltungspraxis des „Einfrierens“ rechtfertigen könnte, liege nicht vor. Ein Anspruch auf Erteilung von Visa bestehe dagegen nicht, weil die Aussetzung des Familiennachzugs verfassungskonform und mit unions- beziehungsweise völkerrechtlichen Vorschriften vereinbar sei.

Das Urteil wartet mit einigen Kuriositäten auf. Es zitiert etwa den Sachsenspiegel, ein im 13. Jahrhundert entstandenes Rechtsbuch (Rn. 33), und geht davon aus, dass der Visumantrag (nur) deshalb abgelehnt wurde, weil dem (unbekannten) Verfasser des Bescheids im Auswärtigen Amt die Aussetzung des Familiennachzugs gar nicht bewusst war (Rn. 35).

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

  • GEAS-Rechtsfragen und die aufschiebende Wirkung

    Die GEAS-Reform ist in der verwaltungsgerichtlichen Praxis angekommen. Da Klagen gegen Asylbescheide, wie schon vor der Reform, häufig keine aufschiebende Wirkung haben (siehe zur neuen Rechtslage etwa § 75 AsylG n.F. sowie Art. 68 Abs. 3 AsylVfVO), müssen Betroffene regelmäßig versuchen, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (und damit ein Bleiberecht während des gerichtlichen Verfahrens) im… Weiterlesen..

  • Maßgaben des UN-Behindertenrechtsausschusses bei Mehrfachdiskriminierungen

    In seiner Entscheidung vom 29. August 2024 im Verfahren Z.R. u. S.r. gg. Schweden (CRPD/C/31/D/94/2021) hat der UN-Behindertenrechtsausschuss untersucht, ob bei einer Abschiebung eines schwer kranken Mädchens in den Kosovo der Zugang zu Gesundheitsversorgung für Frauen und Rom*nja gewährleistet wäre und ob eine Verletzung des Rechts auf Leben sowie des Verbots menschenrechtswidriger Behandlung drohen würde.… Weiterlesen..

  • Menschenrechtswidrige Unterbringung von Kindern in ungarischer Transitzone

    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinem Urteil vom 19. Juni 2025 (H.A. u.a. gg. Ungarn, Az. 39498/18) festgehalten, dass die sechsmonatige Unterbringung in einer ungarischen Transitzone eine faktische Inhaftierung ist und zumindest für minderjährige Kinder gegen das Verbot menschenrechtswidriger Behandlung verstößt. Für Erwachsene ohne besonderen Schutzbedarf sei die Unterbringung in den umstrittenen Transitzonen… Weiterlesen..

ISSN 2943-2871