Grenzverfahren auch im Landesinneren

Mitgliedstaaten dürfen das Asylverfahren an der Grenze (Art. 43 EU-Asylverfahrensrichtlinie 2013/32) auch im Landesinneren durchführen, sagt der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 16. April 2026 (Rs. C-50/24 u.a., Danané u.a.). Außerdem erlaube es die Richtlinie, dass ein und derselbe Gewahrsamsort zunächst als Ort an der Grenze (Art. 43 Abs. 1 RL) und später, wenn einem Antragsteller die Einreise gestattet worden sei, als Ort im Landesinneren (Art. 43 Abs. 2 RL) betrachtet werde.

Der Gerichtshof hat zu seinem Urteil auch eine Pressemitteilung veröffentlicht. Die ab dem 12. Juni 2026 anwendbare neue EU-Asylverfahrensverordnung enthält in ihren Artt. 43ff. übrigens neue und sehr ausführlich formulierte Bestimmungen über die Durchführung von Asylverfahren an der Grenze.

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ISSN 2943-2871