Gruppenverfolgung alleinstehender Frauen im Jemen

Das Verwaltungsgericht Berlin geht in seinem Urteil vom 9. Oktober 2025 (Az. 1 K 6/24 A) davon aus, dass Frauen von der sie umgebenden Gesellschaft im Jemen insgesamt als bestimmte soziale Gruppe im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG angesehen werden. Alleinstehende Frauen ohne schutzbereite männliche Angehörige würden im Jemen im Sinne von § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG wegen ihrer Zugehörigkeit zu dieser sozialen Gruppe der Frauen verfolgt, da sie in systematischer und bewusster Weise einer Kumulierung von Diskriminierungen ausgesetzt seien, die in ihrer Gesamtheit die uneingeschränkte Wahrung ihrer Menschenwürde beeinträchtigten, sie aus der Zivilgesellschaft ausschlössen und ihnen ein menschenwürdiges Alltagsleben im Herkunftsland verwehrten.

Eine ausführliche Zusammenfassung des Urteils gibt es in der KOK-Rechtsprechungsdatenbank.

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ISSN 2943-2871