Härtefallregelung zum Familiennachzug fast wirkungslos

Ein Jahr nach der Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten (siehe § 36a und § 104 Abs. 14 S. 1 AufenthG) ist die Bilanz der damals hervorgehobenen Möglichkeit zur Berücksichtigung von Härtefällen (§ 104 Abs. 14 S. 2 AufenthG: „Die §§ 22 und 23 bleiben unberührt“) ernüchternd, wie aus der Antwort der Bundesregierung auf eine Frage der Bundestagsabgeordneten Clara Bünger (Die Linke) hervorgeht (Stenografischer Bericht der 85. Sitzung des Deutschen Bundestags am 24. Juni 2026, S. 10406). Danach sind bislang gemäß § 22 S. 1 AufenthG genau zehn Visa erteilt worden, acht davon im Rahmen gerichtlicher Vergleiche.

Die sehr geringe Zahl von erteilten Visa hat sicherlich auch mit der sehr restriktiv formulierten internen Weisung des Auswärtigen Amts zur Härtefallregelung nach § 22 S. 1 AufenthG zu tun. Welche praktischen Folgen das für Betroffene hat, beschreibt ein ausführlicher aktueller Artikel in der taz, in dem auch einschlägige Rechtsprechung angesprochen und gemutmaßt wird, dass die Bundesregierung auf die Langsamkeit der Rechtsprechung zu setzen scheine. Das für Klagen gegen die Ablehnung von Visumanträgen zuständige Verwaltungsgericht Berlin hatte Ende letzten Jahres keine grundsätzlichen Bedenken gegen die befristete Aussetzung des Familiennachzugs geäußert; in den acht Verfahren, in denen gerichtliche Vergleiche zur Visumerteilung geführt haben, dürften Besonderheiten des Einzelfalls ausschlaggebend gewesen sein, zum Beispiel eine bereits lange Trennungszeit der Familienmitglieder oder besondere Härten. Dass es selbst in solchen Fallkonstellationen zu gerichtlichen Verfahren kommen musste, wirft ein düsteres Bild auf die Entscheidungspraxis des Auswärtigen Amts, das offenbar nicht dazu in der Lage (oder willens) war, rechtskonform zu entscheiden.

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ISSN 2943-2871