Heißer Herbst in Leipzig

In der Terminsliste des Bundesverwaltungsgerichts finden sich für den Rest des Jahres drei Verhandlungstermine, die hier von Interesse sind:

  • Am 23. Oktober 2025 soll eine weitere Tatsachenrevision in einem asylrechtlichen Verfahren verhandelt werden, das Griechenland betrifft (Az. 1 C 11.25). Der Unterschied zu den zwei schon vorliegenden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts über Tatsachenrevisionen zu Griechenland scheint darin zu bestehen, dass es jetzt um einen syrischen Schutzberechtigten geht, der in Griechenland Teil einer „zahlenmäßig starken Einwanderungsgruppe aus demselben Sprach- und Kulturkreis“ (nämlich Syrien) war. Da das Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen systemischer Mängel in Griechenland für arbeitsfähige, gesunde und alleinstehende junge männliche Schutzberechtigte schon bisher nicht angenommen hat, ist nicht ersichtlich, was diese weitere Tatsachenrevision Neues bringen soll, aber vielleicht übersehe ich hier auch etwas (und freue mich in diesem Fall über sachdienliche Hinweise aus der Leserschaft).
  • Am 20. November 2025 wird im Rahmen einer Sprungrevision die Frage verhandelt, ob für die Bescheidung eines Antrags auf Wiederaufgreifen des Verfahrens betreffend eine Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG und ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 AufenthG, beide im Asylverfahren erlassen, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge oder die Ausländerbehörde sachlich zuständig ist (Az. 1 C 28.24).
  • Am 18. Dezember 2025 geht es, ebenfalls im Rahmen einer Sprungrevision, um die Einbürgerung eines syrischen Staatsangehörigen (Az. 1 C 27.24), bei der das Verwaltungsgericht Düsseldorf in einem Urteil vom 18. November 2024 (Az. 8 K 1997/23) für die Identitätsklärung die Vorlage einer amtlichen syrischen Identitätskarte statt eines syrischen Reisepasses für ausreichend gehalten hatte.

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ISSN 2943-2871