Auf ein interessantes Detail in Zusammenhang mit Dublin-Überstellungen nach Kroatien weist das Verwaltungsgericht Chemnitz in seinem in einem Eilverfahren ergangenen Beschluss vom 25. Oktober 2023 (Az. 4 L 235/23.A) hin. Es bestünden zumindest Zweifel, ob Kroatien seinen Verpflichtungen aus der Dublin-III-Verordnung nachkomme, weil es im konkreten Verfahren seine Zuständigkeit ausdrücklich auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-Verordnung gestützt habe, obwohl das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf die Zuständigkeit Kroatiens aus Art. 18 Abs. 1 Buchst. b Dublin-III-Verordnung hingewiesen habe. Art. 18 Dublin-III-Verordnung setzt eine feststehende Dublin-Zuständigkeit voraus und verpflichtet den zuständigen Dublin-Staat unter anderem dazu, das Asylverfahren fortzuführen und abzuschließen, während Art. 20 Dublin-III-Verordnung von einer Situation ausgeht, in der der zuständige Dublin-Staat noch nicht feststeht und dementsprechend der Staat, der einen Schutzsuchenden im Wege einer Dublin-Überstellung wieder aufgenommen hat, möglicherweise nicht für die Durchfühung des Asylverfahrens zuständig ist.
Die Wahl einer falschen Rechtsgrundlage, so das Verwaltungsgericht, sei ein Indiz dafür, dass Kroatien versuche, seine Zuständigkeit und die damit einhergehenden Rechtspflichten zu unterlaufen, indem es ausführe, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats fortgeführt werden müsse, obwohl sich wegen eines Eurodac-Treffers unter keinem Gesichtspunkt die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats als die Kroatiens ergeben könne. Es erscheine daher möglich, dass Kroatien eine Anschlussüberstellung nach Bosnien und Herzegowina anstrebe oder sich dies zumindest offenhalte. Auf die Argumentation Kroatiens mit einer falschen Rechtsgrundlage hatte bereits das Verwaltungsgericht München in seinem Beschluss vom 28. Juni 2023 (Az. M 10 S 23.50657) hingewiesen.