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Ausgabe 36 • 11.3.2022

Rückwirkende Erteilung

Die rückwirkende Erteilung von Aufenthaltstiteln ist zwar nicht denkunmöglich, aber ein wohl eher exotischer Fremdkörper im System des deutschen Aufenthaltsrechts; jetzt kommen auch noch europarechtliche Argumente hinzu, so dass wohl bald mit einem Vorabentscheidungsverfahren zu rechnen sein dürfte. Außerdem geht es in dieser Woche um Freiheitsentzug (mit Entscheidungen zu Anforderungen an Haftanträge, zur Zulässigkeit der Unterbringung von Abschiebungshäftlingen in deutschen Justizvollzugsanstalten, zum Erfordernis einer richterlichen Haftanordnung bei geplanter Inhaftnahme und zur Festnahme in Wohnungen), um Überstellungen (mit Entscheidungen zu extralegalen Überstellungen in die Türkei und zu Dublin-Überstellungen nach Litauen), um Sprache (mit Entscheidungen zur Auswahl der Sprache für die Anhörung im Asylverfahren und zum maßgeblichen Zeitpunkt für das Vorliegen von deutschen Sprachkenntnissen) sowie um Familienflüchtlingsschutz bei Geburt außerhalb des Herkunftslands.

Offene Erfolgsaussichten für Klage auf rückwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis

Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hält in seinem Beschluss vom 23. Februar 2022 (Az. 12 S 1084/21) die Erfolgsaussichten einer Klage auf rückwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 AufenthG für offen, ist aber auch skeptisch. Der Kläger, der am 16. Oktober 2015 einen Asylantrag gestellt hatte und dem am 20. Februar 2018 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis rückwirkend zum Zeitpunkt seiner Antragstellung. Für die Auffassung des Klägers könne, so der VGH, der 21. Erwägungsgrund der EU-Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU sprechen, wonach die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ein deklaratorischer Akt sei. Außerdem habe der EuGH in seinem Urteil vom 12. April 2018 (Rs. C-550/16) auch unter Hinweis auf den deklaratorischen Charakter der Flüchtlingsanerkennung ausgeführt, dass es für das Recht auf Familienzusammenführung nach Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Familienzusammenführungsrichtlinie 2003/86/EG nicht darauf ankommen könne, zu welchem Zeitpunkt die zuständige nationale Behörde förmlich über die Anerkennung des Betroffenen als Flüchtling entscheide, daher jeder Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, der die materiellen Voraussetzungen der EU-Qualifikationsrichtlinie erfülle, nach der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz ein subjektives Recht auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft habe, und zwar noch bevor hierzu eine förmliche Entscheidung ergangen sei. Siehe zur Frage eines Anspruchs auf rückwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch den dies bejahenden Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. Juni 2021 (Az. 3 N 77.19).

EuGH zum Vollzug von Abschiebungshaft in deutschen Justizvollzugsanstalten

In seinem Urteil vom 10. März 2022 (Rs. C-519/20) hat sich der Europäische Gerichtshof zu den Anforderungen geäußert, sich aus der EU-Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG für die Unterbringung von Abschiebungshäftlingen ergeben; das Verfahren war durch ein Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Hannover initiiert worden. Zu der Frage, ob die Unterbringung von Abschiebungshäftlingen in der JVA Langenhorn den Anforderungen an „spezielle Hafteinrichtungen“ genüge, verwies der EuGH an das AG Hannover, dem unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Aspekte und nach deren Gesamtwürdigung die Feststellung obliege, ob Ort und Bedingungen der Inhaftnahme in ihrer Gesamtheit betrachtet geeignet seien. Nach Ansicht des EuGH soll es allerdings gewichtiges Indiz dafür darstellen, dass eine solche Unterbringung nicht in einer „speziellen Hafteinrichtung“ im Sinne von Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie stattfinde, wenn die nationalen Regelungen über die Strafvollstreckung, und sei es auch nur entsprechend, auf die Unterbringung von Drittstaatsangehörigen in Abschiebungshaft anwendbar seien. Für die Frage, ob in Deutschland eine „Notlage“ im Sinne von Art. 18 der Richtlinie vorgelegen habe, die das Abweichen von den Standards u.a. aus Art. 16 der Richtlinie erlaubt hätte, hielt der EuGH fest, dass dies ebenfalls von den nationalen Gerichten umfassend zu überprüfen sei, wobei sich die Mitgliedstaaten nicht auf Art. 18 der Richtlinie berufen könnten, wenn eine schwere Belastung ihrer speziellen Hafteinrichtungen nicht die Folge eines unerwarteten Anstiegs der Zahl der in Haft zu nehmenden Drittstaatsangehörigen sei, sondern lediglich durch die Reduzierung der in speziellen Hafteinrichtungen verfügbaren Plätze oder durch mangelnde Voraussicht der nationalen Behörden verursacht werde. Der Ball liegt nun wieder beim Amtsgericht Hannover. Siehe zu diesem EuGH-Urteil auch den LTO-Beitrag Das war wohl keine Notlage.

Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen geplante Ingewahrsamnahme

Bei einer geplanten Festnahme eines Ausländers dürfe eine Ausländerbehörde nicht auf § 62 Abs. 5 AufenthG zurückgreifen und den Ausländer ohne richterlichen Beschluss in Gewahrsam nehmen, sondern müsse einen Antrag auf einstweilige Anordnung von Haft gemäß § 427 Abs. 2 FamFG stellen, so das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 10. Februar 2022 (Az. 2 BvR 2247/19). In dem Verfahren hatte die zuständige Ausländerbehörde für einen Zeitraum von etwa zwei Wochen von einer geplanten Dublin-Überstellung des betroffenen Ausländers nach Deutschland Kenntnis, stellte jedoch erst am Tag der Überstellung einen Antrag auf Anordnung von Abschiebungshaft. Als das zuständige Gericht nicht rechtzeitig entschied, nahm die Behörde den Ausländer in Gewahrsam. Das BVerfG stellte einen Verstoß gegen den Richtervorbehalt aus Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG fest.

Verstoß gegen EMRK durch extralegale Überstellungen in die Türkei

Mit Urteil vom 10. März 2022 (Az. 41326/17 u.a., Shenturk u.a. gg. Aserbaidschan) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Rechte der Beschwerdeführer aus Art. 5 EMRK (Recht auf Freiheit und Sicherheit) und Art. 3 EMRK (Grundsatz der Nichtzurückweisung) festgestellt. Die Beschwerdeführer waren 2017 und 2018 von Aserbaidschan in die Türkei überstellt worden, dem ging jeweils ein Auslieferungsersuchen der Türkei voraus. Die Beschwerdeführer hatten keine Gelegenheit, in Aserbaidschan Rechtsmittel gegen die Überstellungen einzulegen, Asylgesuche und Interventionen des UNHCR wurden von den aserbaidschanischen Behörden ignoriert.

Verletzung von Art. 8 EMRK durch Festnahme in Wohnung

Betrete die Polizei mit dem Ziel der Festnahme eines ausreisepflichtigen Ausländers eine Wohnung gegen den Willen der Bewohner, verstoße dies gegen Art. 8 EMRK, wenn keine klare und präzise Rechtsgrundlage existiere, die dies erlaube, so der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil vom 8. März 2022 (Az. 53069/15, Sabani gg. Belgien). Die von der belgischen Regierung zur Rechtfertigung angeführte Rechtsvorschrift gestatte der Polizei lediglich, Ausländer festzuhalten, die nicht die erforderlichen Ausweispapiere oder Dokumente mit sich führen, verleihe aber keine Befugnis, die Wohnung eines Ausländers zu betreten.

Keine Dublin-Überstellung nach Litauen

Mit Beschluss vom 23. Februar 2022 (Az. 12 B 6475/21) hat das Verwaltungsgericht Hannover einem Eilantrag gegen eine Abschiebungsanordnung nach Litauen stattgegeben, weil ernstzunehmende Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Litauen seit dem Sommer 2021 systemische Schwachstellen aufwiesen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung begründen könnten. Litauen habe als Reaktion auf den von Belarus provozierten massiven Anstieg illegaler Grenzübertritte von Migranten aus Drittstaaten im Juli und August 2021 sein Asylsystem verschärft, der UNHCR habe außerdem mitgeteilt, dass die Mehrheit der Asylbewerber einschließlich vulnerabler Gruppen weiterhin in geschlossenen und stark überfüllten Einrichtungen ohne angemessenen Zugang zu grundlegender Versorgung untergebracht sei.

Keine Ableitung von Familienflüchtlingsschutz bei Geburt außerhalb des Herkunftslands

Für eine Anwendung des Familienflüchtlingsschutzes gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG müsse das stammberechtigte Kind bereits im Verfolgerstaat geboren sein und reiche es nicht aus, dass das in Deutschland geborene stammberechtigte Kind in eine Familie hineingeboren werde, die bereits im Verfolgerstaat bestanden hätte, so das Oberverwaltungsgericht Magdeburg in seinem Beschluss vom 15. Februar 2022 (Az. 4 L 85/21).

Auswahl der Sprache für die Anhörung im Asylverfahren

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sei nicht dazu befugt, die Sprache der Anhörung in einem Asylverfahren festzulegen, vielmehr müsse es gewährleisten, dass der Asylbewerber hinreichend in der Lage sei, sein Asylbegehren umfassend und sicher sowie ohne sprachliche Einschränkungen vorzutragen, der Vortrag für den Entscheider fehlerfrei übersetzt werde und der Entscheider mit dem Asylbewerber umfassend kommunizieren könne, so das Verwaltungsgericht Greifswald in seinem Urteil vom 8. Februar 2022 (Az. 4 A 230/17 As HGW). Im Hinblick darauf, dass für den Erfolg des Asylverfahrens entscheidend sei, was der Asylbewerber vortrage, sei es unerlässlich, dass er bestimmen könne, in welcher Sprache ihm dies am besten gelinge, so das VG.

Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen von deutschen Sprachkenntnissen

Beim Anspruch auf Erteilung eines Visums zum Zwecke des Ehegattennachzugs sei entscheidend, ob die geforderten Sprachkenntnisse im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vorlägen, so das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 24. Februar 2022 (Az. 11 N 54/20). Das OVG lehnte den Antrag der beklagten Ausländerbehörde auf Zulassung der Berufung ab, weil die Klägerin zwar ein mehr als zwei Jahre altes Sprachzeugnis vorgelegt habe, die Klägerin hierbei jedoch das Prädikat gut erhalten habe, so dass ein durch Zeitablauf bewirktes Absinken der Sprachkenntnisse unter ein für A1 noch ausreichendes Niveau nicht zu befürchten sei.

Rechtswidrige Überstellungshaft nach unzulässigem Haftantrag

Der 13. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ist zurück und hat mit Beschluss vom 25. Januar 2022 (Az. XIII ZB 108/19) die Rechtswidrigkeit von Überstellungshaft in einem Fall festgestellt, in dem kein zulässiger Haftantrag der Ausländerbehörde vorlag. Die Behörde hatte Haft für einen Zeitraum von sechs Wochen beantragt und nicht näher erläutert, warum die Vorbereitung der Überstellung ohne Sicherheitsbegleitung in ein europäisches Land einen solch langen Haftzeitraum erfordern sollte.

Vermischtes vom Bundesverwaltungsgericht

Mit Beschlüssen vom 27. Januar 2022 (Az. 1 B 89.21 und 1 B 93.21) hat das BVerwG in zwei weiteren Verfahren, in denen es um die Frage der Zulässigkeit von Dublin-Abschiebungen nach Italien ging, die Nichtzulassungsbeschwerden des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge gegen soweit ersichtlich unveröffentliche Urteile des OVG Münster vom 29. September 2021 (Az. 11 A 1677/20.A) und vom 5. Oktober 2021 (Az. 11 A 194/21.A) zurückgewiesen; die Beschlüsse erinnern an den Beschluss des BVerwG vom 17. Januar 2021 (Az. 1 B 66.21). In einem Verfahren, in dem es um die Relevanz von Wehrdienstverweigerung für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ging, hat das BVerwG einen eine Nichtzulassungsbeschwerde des betroffenen Klägers mit Beschluss vom 10. Januar 2022 (Az. 1 B 80.21) zurückgewiesen, weil die Beschwerde zulassungsrelevante Rechtsverletzungen nicht hinreichend dargelegt habe.

Neue EGMR-Rechtsprechungsübersichten

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat zwei seiner thematischen Rechtsprechungsübersichten aktualisiert, nämlich die Rechtsprechungsübersicht zu Einwanderung (49 Seiten) und die Rechtsprechungsübersicht zum Verbot der Kollektivausweisung von Ausländern (15 Seiten). Beide Übersichten haben jetzt den Stand Dezember 2021.

Ergänzungen zur letzten Ausgabe

In dem Strafverfahren um Kirchenasyl liegt der Volltext des den Freispruch bestätigenden Urteils des BayObLG vom 25.2.2022 (Az 201 StRR 95/21) jetzt vor. Zum Urteil des EuGH vom 3.3.2022 (Rs. C-409/20) zur Auslegung der EU-Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG wurde angemerkt, dass die Betroffene laut EuGH legal einreiste (Rz. 17 des Urteils), obwohl sie vermutlich schon dann vorhatte, länger als erlaubt zu bleiben (Rz. 21 des Urteils). Außerdem gibt es Spanien anscheinend keine Inländerdiskriminierung bei Anwendung des EU-Freizügigkeitsrechts (Rz. 16, 17, 20 des Urteils), mehr Details über die spanische Rechtslage und -praxis können einem noch anhängigen Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH (verb. Rs. C-451/19 u. C-532/19) entnommen werden, in dem der Generalanwalt seine Schlussanträge am 13. Januar 2022 gestellt hat. Danach scheint die überschießende Umsetzung von EU-Recht im Einzelfall auch Nachteile für Betroffene haben zu können, was aber in der spanischen Praxis umstritten zu sein scheint (Schlussanträge Rz. 26).