Wenn ein Gericht damit argumentiert, ein Rechtsgrundsatz sei „allgemein anerkannt“, wird es meistens etwas unübersichtlich. So auch im Fall des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 25. August 2022 (Az. AN 17 S 22.50044), in dem das VG sich mit einem Sachverhalt herumschlagen musste, in dem ein Dublin-Staat (Frankreich) seine Dublin-Zuständigkeit wohl versehentlich angenommen und einen Asylantrag in der Sache entschieden hatte, obwohl an sich ein anderer Dublin-Staat (Italien) zuständig gewesen wäre, bevor der Betroffene anschließend einen weiteren (dritten) Asylantrag in Deutschland stellte, und überdies zu Beginn seines Aufenthalts in der EU einen ersten Asylantrag in Deutschland gestellt hatte. In der Sachentscheidung eines an sich unzuständigen Staats könne eine Art konkludenter Selbsteintritt gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO gesehen werden, meint das VG, weil mit einer inhaltlichen Entscheidung die Zuständigkeit des entscheidenden Dublin-Staats verbindlich feststehe. Dies ergebe sich zwar nicht aus dem Wortlaut der Dublin-III-VO, aber aus ihrer Zielsetzung, und sei eben auch allgemein anerkannt. Unabhängig davon komme es beim Wiederaufnahmeverfahren gemäß Art. 23ff. Dublin-III-VO gar nicht darauf an, ob der ersuchte Dublin-Staat tatsächlich zuständig sei, was sich aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 2. April 2019 (Rs. C-582/17, C-583/17) ergebe. Dies hat der EuGH so jedoch nur für den Fall des Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO entschieden, nicht jedoch auch für Art. 18 Abs. 1 Buchst. d) Dublin-III-VO, der hier aber einschlägig war. Es hätte hier vermutlich zwischen der Durchführung eines Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens einerseits und der Ermittlung des aufgrund eines solchen bereits durchgeführten Verfahrens zuständigen Dublin-Staats andererseits differenziert werden müssen.