Das Oberverwaltungsgericht Bautzen gibt sich in seinem Beschluss vom 22. August 2022 (Az. 6 A 122/20.A) altmodisch und hält im asylgerichtlichen Verfahren eine Zeugenvernehmung durch ein „foto- oder videographisches“ WhatsApp-Telefonat für unzulässig. Ein solches Telefonat entspreche nicht den Anforderungen des Beweismittels einer Zeugenvernehmung. Zwar erlaube § 102a VwGO die Vernehmung eines Zeugen in einer Videokonferenz, dies setze aber „wohl“ voraus, dass jeder jeden anderen jederzeit sehen und hören könne. So ganz überzeugt diese Argumentation nicht und geht es dem OVG wohl eher darum, den „erheblichen technischen Aufwand“ zu vermeiden, der dadurch entstehe, dass das Gericht entsprechend sicherstellen müsse, dass sich jeder Anwesende stets im Aufnahmebereich einer Kamera befinde. Ach ja, und der böse Datenschutz wird auch ins Feld geführt, wenn das OVG davon ausgeht, dass durch eine gerichtliche Bereitstellung von Videokonferenztechnik datenschutz- und datensicherheitsrechtlichen Mindestanforderungen Rechnung getragen werde, was bei einer Nutzung von mobilen Applikationen auf Smartphones, Tablets oder Notebooks „möglicherweise“ nicht der Fall sei.
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