Das Amtsgericht Berlin Tiergarten geht in seinem Beschluss vom 31. März 2025 (Az. 385 XIV 28/25 B) davon aus, dass die Unterbringung von Abschiebungshäftlingen im Bereich der Sicherungsverwahrung der Berliner JVA Tegel nicht dem unions- und nationalrechtlichen Abstandsgebot zum Strafvollzug entspricht, sondern rechtswidrig ist. Der Grad der konkreten Freiheitseinschränkungen übersteige das zur Sicherung des Abschiebungsverfahrens erforderliche Maß erheblich, etwa weil Inhaftierte ihre Zellen nur für zwei Stunden pro Tag verlassen könnten, von allen Sport- und Sozialangeboten ausgenommen seien und Hofgang ebenfalls nicht stattfinde. Bei Besuchen sei jeder körperliche Kontakt untersagt und werde jeder mitgebrachte Gegenstand nach den Sicherheitsmaßstäben der Sicherungsverwahrung kontrolliert. Es lägen zahlreiche strukturelle Mängel vor, die gegen die aus § 62a AufenthG folgenden Vorgaben verstießen, und es gebe zahlreiche Einschränkungen in die Freiheit des Betroffenen, die nicht erforderlich seien, um ein sicheres Rückführungsverfahren zu gewährleisten, sondern die nur dazu dienten, den reibungslosen Betrieb der Sicherungsverwahrung aufrecht zu erhalten.
Das Amtsgericht zitiert zu Recht den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 26. März 2024 (Az. XIII ZB 85/22) (siehe HRRF-Newsletter Nr. 148), wo bereits ein Hafteinschluss von 14 Stunden pro Tag als rechtswidrig angesehen wurde, wohingegen in Berlin 22 Stunden pro Tag eingeschlossen wird. So sonderlich neu ist die Rechtsprechung des Amtsgerichts auch nicht, weil es bereits im Juni 2024 ähnlich entschieden hatte (siehe HRRF-Newsletter Nr. 152). Interessant ist dabei, dass das Amtsgericht offenbar bei seiner Linie bleibt, obwohl das Landgericht Berlin noch im August 2024 anderer Ansicht war und den gemeinsamen Haftvollzug in der JVA Tegel für zulässig gehalten hatte (siehe HRRF-Newsletter Nr. 164), und interessant ist außerdem, dass dieser Beschluss des Landgerichts inzwischen in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes Berlin nicht mehr auffindbar ist.
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