Während die europäischen Rechtsakte (mit Ausnahme der EUAA-Verordnung, die bereits seit Ende Dezember 2023 gilt) durchgehend bereits am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft getreten sind, d.h. am 11. Juni 2024, beginnt ihre tatsächliche Geltung (die „zeitliche Anwendbarkeit“ der Rechtsakte, wenn man so will) erst später, nämlich im Allgemeinen am 12. Juni 2026. Soweit einzelne Rechtsakte der GEAS-Reform ursprünglich ein anderes Datum für den Beginn ihrer Geltung angaben, hat es sich dabei offenbar um Redaktionsversehen gehandelt und wurde dies mittlerweile berichtigt. Die einzige (verbleibende) Ausnahme ist die Resettlementverordnung, die bereits seit ihrem Inkrafttreten anwendbar ist, was allerdings keine größeren praktischen Folgen hat.
Es gibt einige Übergangsbestimmungen, die den Übergang vom alten zum neuen europäischen Recht vereinfachen sollen, die zum Teil aber auch unklar formuliert sind:
- Die AMM-Verordnung gilt für Asylanträge, die „nach“ dem 12. Juni 2026 registriert werden (Art. 84 Abs. 1 AMM-Verordnung), während die alte Dublin-III-Verordnung für Asylanträge gelten soll, die „vor“ dem 12. Juni 2026 registriert werden (Art. 84 Abs. 2 AMM-Verordnung), so dass nicht klar ist, welche Regelung auf Asylanträge anwendbar ist, die genau am 12. Juni 2026 registriert werden.
- Die Asylverfahrens-VO gilt gemäß ihrem Art. 79 Abs. 3 für Asylverfahren und Widerrufsverfahren, die ab dem 12. Juni 2026 eingeleitet wurden, während für vor diesem Stichtag eingeleitete Verfahren bis zum Abschluss der Verfahrens nur die alte Asylverfahrens-RL gilt.
Im Detail ist es mit dem Beginn der Anwendbarkeit der einzelnen Rechtsakte allerdings noch etwas komplizierter. Equal Rights Beyond Borders hat Anfang März 2026 Praxishinweise zum zeitlichen Anwendungsbereich der GEAS-Rechtsakte veröffentlicht, die diese Thematik auf acht Seiten behandeln.


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