Das Bundesverwaltungsgericht hat die Volltexte seiner drei Urteile vom 24. März 2026 (Az. 1 C 6.25, 1 C 13.25 und 1 C 29.25) veröffentlicht, in denen es jeweils entschieden hat, dass ein Verantwortungsübergang nach dem Europäischen Übereinkommen vom 16. Oktober 1980 über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge (EÜÜVF) nicht zu einem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AufenthG führt. Außerdem lasse sich aus Art. 24 Abs. 1 Satz 1 der EU-Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU kein subjektives Recht eines in einem Mitgliedstaat anerkannten Flüchtlings auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in einem anderen Mitgliedstaat im Falle eines Verantwortungsübergangs auf diesen herleiten.
Das Bundesverwaltungsgericht hält ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für nicht erforderlich, weil Art. 27 S. 1 der neuen Qualifikationsverordnung regele, dass in einem EU-Staat anerkannte Flüchtlinge eben nicht das Recht hätten, sich in einem anderen als dem Schutz gewährenden Mitgliedstaat aufzuhalten: Angesichts dieses „klaren Befundes“ bestehe für den Senat keine Veranlassung, das Verfahren auszusetzen und ein Vorabentscheidungsverfahren einzuleiten. Da macht es sich das BVerwG vielleicht etwas zu einfach, weil es das europäische Recht doch durchaus für möglich hält, dass in einem EU-Staat Menschenrechtsverletzungen drohen (siehe etwa Art. 16 Abs. 3 AMM-VO). Dass EU-Recht anders als bei Schutzsuchenden im Fall anerkannter Flüchtlinge keine ausdrückliche Regelung kennt, wie mit solchen Situationen umzugehen ist, könnte eher ein Argument für als gegen ein Vorabentscheidungsverfahren sein.



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