In einer Pressemitteilung vom 6. Mai 2026 berichtet das Verwaltungsgericht Berlin über sein noch nicht im Volltext vorliegendes Urteil vom selben Tag (Az. VG 21 K 158/24), wonach eine mutmaßliche Beteiligung an Straftaten im Zusammenhang mit propalästinensischen Protesten nicht für den Enzug von EU-Freizügigkeitsrechten ausreicht. Die strafrechtlichen Ermittlungen gegen die Klägerin seien eingestellt, Anklage sei nicht erhoben worden. Dass die Klägerin tatsächlich in strafbarer Weise an der Besetzung der Freien Universität Berlin beteiligt gewesen sei, habe die Staatsanwaltschaft nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen können. Im Übrigen sei ohnehin nur wegen Verstößen im Bereich der einfachen Kriminalität ermittelt worden.
Der HRRF-Newsletter hatte vor ziemlich genau einem Jahr mehrfach (zuerst hier) über dieses und drei Parallelverfahren gegen die „Berlin 4“ berichtet. Es hieß schon damals, dass das Berliner Landesamt für Einwanderung sich wegen absehbarer Rechtswidrigkeit zunächst geweigert habe, die Freizügigkeitsrechte der Klägerin zu entziehen, woraufhin politischer Druck aus der Berliner Landesregierung ausgeübt wurde.



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