Kein Geheimverfahren zum Entzug eines Aufenthaltstitels

Der Entzug oder die Versagung eines Aufenthaltstitels allein auf Grundlage einer nicht begründeten verbindlichen Stellungnahme einer mit Aufgaben der nationalen Sicherheit betrauten Fachbehörde (d.h. eines Inlandsgeheimdienstes) verstößt gegen EU-Recht, nämlich unmittelbar gegen Art. 20 AEUV und Art. 47 GRCh, sagt der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 25. April 2024 (Rs. C‑420/22 und C‑528/22). Vor der Entscheidung über den Entzug oder die Versagung müssten alle individuellen Umstände und die Verhältnismäßigkeit dieser Entscheidung gründlich geprüft werden; sofern die Entscheidung auf Informationen beruhe, deren Offenlegung die nationale Sicherheit des betreffenden Mitgliedstaats gefährden würde, verstoße es ebenso gegen EU-Recht, wenn der Drittstaatsangehörige oder sein Vertreter erst Zugang zu diesen Informationen erhielten, nachdem sie eine entsprechende Genehmigung erhalten hätten, ihnen nicht einmal der wesentliche Inhalt der Gründe mitgeteilt werde, auf denen solche Entscheidungen beruhen, und sie die Informationen, zu denen sie Zugang hätten haben können, jedenfalls nicht für Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren verwenden könnten. Sofern Unionsbürger aufgrund eines Abhängigkeitsverhältnisses zu einem betroffenen Drittstaatsangehörigen gezwungen wären, das Gebiet der Europäischen Union als Ganzes zu verlassen, um einen Familienangehörigen zu begleiten, verbiete Art. 20 AEUV ebenso den Entzug oder die Versagung eines Aufenthaltstitels. Der Gerichtshof hat zu dieser Entscheidung auch eine Pressemitteilung veröffentlicht.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

  • GEAS-Rechtsfragen und die aufschiebende Wirkung

    Die GEAS-Reform ist in der verwaltungsgerichtlichen Praxis angekommen. Da Klagen gegen Asylbescheide, wie schon vor der Reform, häufig keine aufschiebende Wirkung haben (siehe zur neuen Rechtslage etwa § 75 AsylG n.F. sowie Art. 68 Abs. 3 AsylVfVO), müssen Betroffene regelmäßig versuchen, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (und damit ein Bleiberecht während des gerichtlichen Verfahrens) im… Weiterlesen..

  • Maßgaben des UN-Behindertenrechtsausschusses bei Mehrfachdiskriminierungen

    In seiner Entscheidung vom 29. August 2024 im Verfahren Z.R. u. S.r. gg. Schweden (CRPD/C/31/D/94/2021) hat der UN-Behindertenrechtsausschuss untersucht, ob bei einer Abschiebung eines schwer kranken Mädchens in den Kosovo der Zugang zu Gesundheitsversorgung für Frauen und Rom*nja gewährleistet wäre und ob eine Verletzung des Rechts auf Leben sowie des Verbots menschenrechtswidriger Behandlung drohen würde.… Weiterlesen..

  • Menschenrechtswidrige Unterbringung von Kindern in ungarischer Transitzone

    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinem Urteil vom 19. Juni 2025 (H.A. u.a. gg. Ungarn, Az. 39498/18) festgehalten, dass die sechsmonatige Unterbringung in einer ungarischen Transitzone eine faktische Inhaftierung ist und zumindest für minderjährige Kinder gegen das Verbot menschenrechtswidriger Behandlung verstößt. Für Erwachsene ohne besonderen Schutzbedarf sei die Unterbringung in den umstrittenen Transitzonen… Weiterlesen..

ISSN 2943-2871