Kein gemeinsamer Vollzug von Abschiebungshaft und Sicherungsverwahrung

Das Amtsgericht Berlin Tiergarten äußert sich in seinem Beschluss vom 17. Juni 2024 (Az. 383 XIV 1037/24 B) zum Trennungsgebot beim Vollzug von Abschiebungshaft, wonach Abschiebungshaftgefangene gemäß § 62a Abs. 1 S. 2 AufenthG jedenfalls getrennt von Strafgefangenen inhaftiert sein müssen. Die in der Justizvollzugsanstalt Berlin Tegel (Teilbereich Sicherungsverwahrung) vollzogene Abschiebungshaft verstoße gegen dieses Gebot und sei damit rechtswidrig, weil Abschiebungshaftgefangene dort in demselben Gebäude wie Sicherungsverwahrte inhaftiert seien und abgesehen von einigen Modifikationen den für diese geltenden rechtlichen Regelungen des Strafvollzugsgesetzes statt wie bisher dem eigenen Rechtsregime des Gesetzes über den Abschiebungsgewahrsam im Land Berlin unterworfen seien. Der Begriff der „Strafgefangenen“ im Sinne von § 62a Abs. 1 S. 2 AufenthG meine allgemein aufgrund von Strafrecht Untergebrachte, was auch Sicherungsverwahrte umfasse.

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ISSN 2943-2871