In seinem immerhin ausführlich begründeten Beschluss vom 30. September 2026 (Az. OVG 12 B 3/26) erklärt das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erneut, warum die Einberufung in den russischen Grundwehrdienst nicht zur Gewährung von internationalem Schutz führen soll. Es bestehe zwar ein realistisches Risiko, zum Grundwehrdienst herangezogen zu werden, Grundwehrdienstleistenden in den russischen Streitkräften drohe aktuell aber nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Kampfeinsatz in der Ukraine und Einsätze von Grundwehrdienstleistenden und Vertragssoldaten im Rahmen des völkerrechtswidrigen Krieges gegen die Ukraine stellten für sie selbst keine Folter, erniedrigende oder unmenschliche Behandlung dar. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass Grundwehrdienstleistende systematisch oder in nennenswertem Ausmaß zwangsweise als Vertragssoldaten rekrutiert würden; das schließe allerdings nicht aus, dass sie im Rahmen „fordernder Anwerbung“ ihnen angebotene Verträge aufgrund der zugesagten finanziellen und sozialen Vorteile unterzeichneten.
Das Oberverwaltungsgericht stellt sich mit diesem Beschluss ein weiteres Mal gegen das Verwaltungsgericht Berlin, das die Situation von Grundwehrdienstleistenden in Russland anders beurteilt hat und beurteilt (siehe etwa einerseits hier, andererseits hier). Warum das Oberverwaltungsgericht zur Frage, ob eine erzwungene Beteiligung an menschen- oder völkerrechtswidrigen Handlungen eine unmenschliche und gegen Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung darstellen kann, gerade vor dem Hintergrund der zwischen ihm und dem Verwaltungsgericht bestehenden Auffassungsunterschiede zur richtigen Interpretation der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kein Vorabentscheidungsverfahren beim Gerichtshof initiiert hat, ist mir nicht klar.



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