Kein Outsourcing menschenrechtlicher Schutzpflichten

Menschenrechtliche Pflichten eines Staats knüpfen an die faktische und effektive Kontrolle des Staats über Handlungen an, da nützt auch die Auslagerung asylrechtlicher Schutzgewährung nichts. Der UN-Antifolterausschuss hat dies in seiner aktuellen Entscheidung A.A. gg. Australien vom 27. November 2025 am Beispiel australischer Outsourcing-Bemühungen einmal mehr geprüft und festgestellt, dass die Finanzierung und administrative Steuerung von Haftzentren in Drittstaaten reicht, um menschenrechtliche Schutzpflichten auszulösen. Die Entscheidung wird in einem Beitrag im HRRF-Blog erläutert und analysiert.

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ISSN 2943-2871