Kein Zweitantrag vor Abschluss des Erstverfahrens

Für die Anwendbarkeit der Regelungen über Zweitanträge (§ 71a AsylG) sei der maßgebliche Zeitpunkt für den erfolglosen Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat der Zeitpunkt der Asylantragstellung in Deutschland und nicht erst der etwaige spätere Zeitpunkt des Übergangs der internationalen Zuständigkeit auf die Bundesrepublik Deutschland, so das Verwaltungsgericht Hamburg in seinem Urteil vom 25. Februar 2022 (Az. 8 A 1051/21). Dies, so das VG Hamburg, folge bereits aus dem eindeutigen Wortlaut des § 71a Abs. 1 Asyl. Hätte der Gesetzgeber regeln wollen, dass ein Zweitantrag nur vorliege, wenn das in einem sicheren Drittstaat betriebene Asylverfahren bis zum Zuständigkeitsübergang auf die Bundesrepublik Deutschland erfolglos abgeschlossen sei, hätte er dies im Gesetzestext oder jedenfalls in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck bringen können bzw. müssen, was jedoch nicht geschehen sei. Die Frage des hier anzuwendenden Zeitpunkts ist in der Rechtsprechung umstritten, das VG Hamburg setzt sich ausführlich mit den verschiedenen Ansichten auseinander.

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ISSN 2943-2871