Kein Zweitantrag vor Abschluss des Erstverfahrens

Für die Anwendbarkeit der Regelungen über Zweitanträge (§ 71a AsylG) sei der maßgebliche Zeitpunkt für den erfolglosen Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat der Zeitpunkt der Asylantragstellung in Deutschland und nicht erst der etwaige spätere Zeitpunkt des Übergangs der internationalen Zuständigkeit auf die Bundesrepublik Deutschland, so das Verwaltungsgericht Hamburg in seinem Urteil vom 25. Februar 2022 (Az. 8 A 1051/21). Dies, so das VG Hamburg, folge bereits aus dem eindeutigen Wortlaut des § 71a Abs. 1 Asyl. Hätte der Gesetzgeber regeln wollen, dass ein Zweitantrag nur vorliege, wenn das in einem sicheren Drittstaat betriebene Asylverfahren bis zum Zuständigkeitsübergang auf die Bundesrepublik Deutschland erfolglos abgeschlossen sei, hätte er dies im Gesetzestext oder jedenfalls in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck bringen können bzw. müssen, was jedoch nicht geschehen sei. Die Frage des hier anzuwendenden Zeitpunkts ist in der Rechtsprechung umstritten, das VG Hamburg setzt sich ausführlich mit den verschiedenen Ansichten auseinander.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

  • Keitel, Die neuen GEAS-Regeln

    Während die meisten Verlage es nicht geschafft haben, ihre GEAS-Erläuterungswerke pünktlich zum Start der Reform am 12. Juni in den Buchhandel zu bringen, ist das beim Nomos-Verlag und beim hier besprochenen Buch „Die neuen GEAS-Regeln“ von Christian Keitel anders: Das Buch war pünktlich zum 12. Juni lieferbar. Im Untertitel verspricht es, der (nicht nur: ein)… Weiterlesen..

  • EGMR rügt unzureichende Verfahrensgarantien bei Altersfeststellung

    In seinem Urteil vom 6. März 2025 (F.B. gegen Belgien, Az. 47836/21) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass ein belgisches Verfahren zur medizinischen Altersfeststellung einer unbegleiteten Minderjährigen nur als letztes Mittel hätte eingesetzt werden dürfen und daher unrechtmäßig war. Diese Zusammenfassung wurde im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und… Weiterlesen..

  • EGMR-Anforderungen an Unterbringung besonders Schutzbedürftiger

    In seinem Urteil vom 22. Januar 2026 (A.N. u.a. gegen Griechenland, Az. 65267/19 u.a.) stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) fest, dass die Aufnahmebedingungen, denen die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer im Aufnahme- und Identifizierungszentrum auf Samos („Samos RIC“) ausgesetzt waren, eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellten. Diese Zusammenfassung wurde… Weiterlesen..

ISSN 2943-2871