Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge muss sich gemäß § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AsylG bereits vor Erlass einer Abschiebungsandrohung die Überzeugungsgewissheit davon verschaffen, dass die Übergabe eines unbegleiteten Minderjährigen an ein Mitglied der Familie, eine zur Personensorge berechtigte Person oder eine geeignete Aufnahmeeinrichtung nicht nur möglich ist, sondern tatsächlich auch erfolgen wird, sagt das Verwaltungsgericht Hamburg in seinem Urteil vom 4. Dezember 2024 (Az. 8 A 470/24). Zwar regele § 58 Abs. 1a AufenthG, dass (erst) die Ausländerbehörde sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers vergewissern müsse, dass dieser im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben werde. Aus der EU-Rückführungsrichtlinie folge jedoch darüber hinaus, dass der betreffende Mitgliedstaat bereits vor Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen unbegleiteten Minderjährigen eine umfassende und eingehende Beurteilung der Situation des Minderjährigen vornehmen und sich dabei vergewissern müsse, dass für den Minderjährigen eine geeignete Aufnahmemöglichkeit im Rückkehrstaat zur Verfügung stehe.
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