Ist eine Wiedereinreise eines (im entschiedenen Verfahren staatenlosen) Ausländers in einen Zielstaat wegen fehlender Übernahmebereitschaft oder fehlender Übernahmeverpflichtung dieses Staats nicht möglich, so kann auch keine Abschiebungsandrohung in den Staat ergehen, sagt das Verwaltungsgericht Berlin in seinem Beschluss vom 2. November 2023 (Az. 16 L 171/23 A). Die mit der Abschiebungsandrohung verbundene Aufforderung zur freiwilligen Ausreise ginge in diesem Fall ins Leere.
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