Einem in der Bundesrepublik alleinstehenden, jungen und gesunden afghanischen Staatsangehörigen droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan die Verelendung nach Art. 3 EMRK, wenn er in Afghanistan als Alleinverdiener den Unterhalt für sich, seine Eltern und die sechs im Elternhaus noch lebenden Geschwister erwirtschaften muss, meint das Verwaltungsgericht Magdeburg in seinem Urteil vom 30. Juni 2026 (Az. 3 A 3/26 MD).
Nicht zuletzt vor dem Hintergrund aktueller Bemühungen deutscher Behörden, Abschiebungen nach Afghanistan zu intensivieren, ist eine nähere Beschäftigung mit relevanten Abschiebungshindernissen für männliche Afghanen erforderlich; Frauen sind wegen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs aus dem Oktober 2024 nicht betroffen.



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