Will das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Asylverfahren gemäß § 33 AsylG wegen Nichtbetreiben des Verfahrens einstellen, so muss es im Rahmen des gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 AsylG geltenden Untersuchungsgrundsatzes ausreichende eigene Feststellungen zu einem mutmaßlichen Untertauchen eines Schutzsuchenden treffen und darf sich nicht lediglich auf eine Mitteilung einer anderen Behörde stützen, sagt das Verwaltungsgericht Düsseldorf in seinem Beschluss vom 24. Mai 2024 (Az. 26 L 832/24.A). Von einem Untertauchen im Sinne von § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG könne das Bundesamt nur dann ausgehen, wenn es über hinreichende Kenntnisse des Sachverhalts verfüge; nur dann lasse sich beurteilen, ob der Ausländer tatsächlich für die Behörden nicht erreichbar sei. Lege die Mitteilung einer anderen Behörde ein Untertauchen nahe, ohne aber hinreichende Informationen über den tatsächlichen Sachverhalt zu enthalten, der Grundlage der Mitteilung sei, so sei das Bundesamt verpflichtet, sich diese zu beschaffen, wenn es nach § 33 Abs. 1 Satz 1 AsylG vorgehen wolle.
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