Keine Divergenz bei divergenten Zeiträumen

In seinem Beschluss vom 9. Oktober 2025 (Az. 9 LA 115/25) hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg einen Antrag des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Stade aus dem Dezember 2024 abgelehnt, in dem das Verwaltungsgericht von der Verfolgung von Yeziden in der irakischen Region Shingal ausgegangen war und das Bundesamt zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verpflichtet hatte. Die Zulassung der Berufung hatte das Bundesamt wegen Divergenz gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG beantragt, d.h. weil das Stader Urteil von der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg zur Frage der Verfolgung von Yeziden im Irak abweiche. Tatsächlich liege aber keine solche Abweichung vor, so das Oberverwaltungsgericht, weil seine eigene Rechtsprechung aus dem Juli 2019 stamme, was einen zeitlichen Abstand von mehr als fünf Jahren zum Urteil aus Stade Ende 2024 bedeute. Grundsätzliche Aussagen zur Situation in Herkunftsländern könnten sich nur dann widersprechen, wenn sie jeweils für denselben Zeitpunkt oder Zeitraum aufgestellt worden seien.

Das Verfahren ist aus Sicht des Bundesamts denkbar unglücklich gelaufen, weil das Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss klar darauf hinweist, dass es die Berufung gerne wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zugelassen hätte, dies aber nicht tun konnte, weil das Bundesamt diesen Zulassungsgrund nicht geltend gemacht hatte.

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ISSN 2943-2871