Keine hohen Anforderungen an das Unterstützen terroristischer Vereinigungen

An das Vorliegen des „Unterstützens“ einer den Terrorismus unterstützenden Vereinigung gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG sind nach wie vor keine hohen Anforderungen zu stellen, meint das Oberverwaltungsgericht Hamburg in seinem Beschluss vom 2. Oktober 2025 (Az. 6 Bs 81/25). Ein Unterstützen liege bei allen Verhaltensweisen vor, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeit der Vereinigung auswirkten (Rn. 30). Sofern danach ein besonders schweres Ausweisungsinteresse vorliege, genügten reine Passivität oder bloßer Zeitverlauf für das Vorliegen eines „Abstandnehmens“ von einer früheren Unterstützung ebenso wenig wie ein bloßer „Rückzug in das Privatleben“, und trage der Ausländer die Darlegungslast für das Abstandnehmen (Rn. 46). In dem Verfahren ging es um einen iranischen Dozenten des inzwischen verbotenen Islamischen Zentrums Hamburg, der eine Niederlassungserlaubnis in Deutschland besaß und den die Ausländerbehörde wegen seiner Tätigkeit für das Zentrum ausgewiesen hatte, weil das Zentrum die terroristische Hisbollah unterstützt habe. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Antrag des Dozenten auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ausweisung ab, weil er das Zentrum unter anderem durch seine Lehrtätigkeit im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG unterstützt habe und sich davon nicht ausreichend distanziert habe.

Das Oberverwaltungsgericht stellt keine hohen Anforderungen an das Vorliegen von Unterstützungshandlungen, es soll etwa weder auf einen nachweisbaren oder messbaren Nutzen für die Ziele der unterstützten Vereinigung ankommen noch auf die subjektive Vorwerfbarkeit der Unterstützungshandlungen, solange dem Ausländer seine Unterstützung bewusst ist, eine Ausnahme soll nur gelten, wenn die Unterstützung erkennbar nur auf einzelne Ziele der Vereinigung gerichtet ist, etwa auf humanitäre oder politische Ziele, die mit den terroristischen Zielen nicht im Zusammenhang stehen. Diese Definition des Unterstützens ist sehr weit und würde vermutlich auch den Hausmeister des Islamischen Zentrums zum Unterstützer im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG machen. In seinem Beschluss vom 23. November 2023 (Az. 6 Bs 111/23) hielt das Oberverwaltungsgericht es beispielsweise für ausreichend, in einem Online-Shop Honig und Kleidung zu erwerben, um den Tatbestand des Unterstützens zu erfüllen (dort Rn. 37). Die Konsequenz dieser sehr weiten Definition ist, dass man als betroffener Ausländer eine Ausweisung regelmäßig nur durch ein wirksames „Abstandnehmen“ abwenden kann, an die wiederum hohe Anforderungen gestellt werden, die der betroffene Ausländer im hier entschiedenen Verfahren aus Sicht des Gerichts auch nicht erfüllt hat.

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ISSN 2943-2871