Keine kroatischen Pushbacks von Dublin-Rückkehrern

Das Verwaltungsgericht Ansbach geht in seinem Urteil vom 22. April 2026 (Az. AN 14 K 24.50375) davon aus, dass Schutzsuchenden, die im Rahmen von Dublin-Überstellungen nach Kroatien abgeschoben werden, dort keine Pushbacks in einen Drittstaat außerhalb der Europäischen Union drohen. Zwar seien Pushbacks durch die kroatische Polizei an den Landesgrenzen zu Bosnien und Herzegowina und Serbien sowie sogenannte „Kettenabschiebungen“ vielfach dokumentiert, wobei die Push-Backs mitunter mit Gewalt an Asylbewerbern verbunden gewesen seien. Es gebe aber keine hinreichend belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass davon auch Dublin-Rückkehrer betroffen wären.

Das Urteil setzt sich immerhin ausführlich (Rn. 35-43) mit den zahlreichen Berichten über kroatische Pushbacks und der einschlägigen Rechtsprechung anderer Gerichte auseinander. Daneben geht es auch um die Frage, ob eine einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts den Lauf der Dublin-Überstellungsfrist unterbricht, was das Verwaltungsgericht bejaht. Offenbar hatte das Bundesverfassungsgericht mit einer einstweiligen Anordnung erstmals am 20. Juni 2024 untersagt, den Kläger nach Kroatien abzuschieben, und diese Anordnung mehrfach wiederholt, bis es die Annahme der Verfassungsbeschwerde schließlich mit Beschluss vom 9. Februar 2026 ablehnte, d.h. fast 20 Monate später.

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ISSN 2943-2871