Familienangehörigen von Männern, die sich dem Wehrdienst in Syrien entzogen haben, droht ohne Hinzutreten gefahrerhöhender Risikomerkmale und mithin allein in Anknüpfung an die Wehrdienstentziehung keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne einer Sippenhaft oder Reflexverfolgung, meint das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in seinem Beschluss vom 18. Juli 2022 (Az. 2 LB 218/21).
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