Keine Staatshaftung ohne vorherige Untätigkeitsklage

Die FAZ berichtet am 17. April 2026 (Paywall) über eine Staatshaftungsklage gegen die Stuttgarter Ausländerbehörde, die einen Antrag auf Verlängerung einer Arbeitserlaubnis zu spät bearbeitet und Akten erst nach zwei Monaten an eine andere Behörde übermittelt haben soll. Der Kläger ist ein ausländischer Wissenschaftler, der entgangenen Arbeitslohn in Höhe von etwa 35.000 Euro geltend macht, weil er seine neue Stelle erst mit einem halben Jahr Verzögerung antreten konnte. Das Landgericht Stuttgart soll angekündigt haben, die Klage abweisen zu wollen, weil der Kläger vor Erhebung seiner Staatshaftungsklage nicht zunächst mit Untätigkeitsklage und Eilantrag gegen die Ausländerbehörde vorgegangen sei, was aber gemäß § 839 Abs. 3 BGB eine Voraussetzung für die Staatshaftung sei.

Der Rechtsanwalt des Klägers wird in dem Artikel mit der Aussage zitiert, dass die Argumentation des Landgerichts „sehr formal“ sei, während die reale Welt anders aussehe. Eine Untätigkeitsklage hätte gemäß § 75 VwGO nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Antragstellung bei der Ausländerbehörde erhoben werden können, so dass der Kläger seine Stelle auch dann nicht rechtzeitig hätte antreten können. Außerdem sei die Rechtswirklichkeit an den Verwaltungsgerichten so, „dass dort nicht schnell entschieden werde“. Das kann ja noch spannend werden; es ist nämlich in der Tat so, dass ein Staatshaftungsanspruch nur soweit ausgeschlossen ist, wie gerade die Nichteinlegung eines Rechtsmittels (hier: der Untätigkeitsklage bzw. des Eilantrags) für den eingetretenen Schaden ursächlich geworden ist – wäre der Schaden auch mit Rechtsmittel immer noch eingetreten, wäre die Nichteinlegung nicht ursächlich gewesen.

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ISSN 2943-2871