Keine Übergangsregelungen beim Familienflüchtlingsschutz

Es dürfte mittlerweile hinlänglich bekannt sein, aber das Oberverwaltungsgericht Münster hat es in seinem Beschluss vom 27. August 2026 (Az. 6 A 1112/22.A) noch einmal klargestellt: Wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor dem 12. Juni 2026 verpflichtet wurde, einer Klägerin oder einem Kläger Familienflüchtlingsschutz zuzuerkennen, das Verfahren am 12. Juni 2026 aber noch nicht rechtskräftig abgeschlossen war, dann ist der Familienflüchtlingsschutz am 12. Juni 2026 entfallen und muss nun das individuelles Verfolgungsschicksal der Klägerin oder des Klägers aufgeklärt werden.

Der Kläger in dem Verfahren hatte im Dezember 2017 Klage gegen die Ablehnung seines Asylantrags erhoben; das Oberverwaltungsgericht hat das Verfahren nun zur Klägerung des individuellen Verfolgungsschicksals des Klägers an das Verwaltungsgericht Köln zurückverwiesen. Die Rechtsfolge, dass am 12. Juni 2026 noch nicht rechts- oder bestandskräftig zuerkannter Familienflüchtlingsschutz ohne Übergangsfrist etc. entfällt, ergibt sich schlicht schon daraus, dass Familienflüchtlingsschutz in § 26 AsylG n.F. (oder anderswo im deutschen Recht) seit dem 12. Juni nicht mehr vorgesehen ist und es so etwas wie Vertrauensschutz in laufenden Verfahren nicht gibt, sondern es auf jeweils aktuelle Rechtslage ankommt (§ 77 Abs. 1 AsylG). Das Rechtsinstitut des Familienflüchtlingsschutzes war wie das Familienasyl ohnehin eine deutsche Besonderheit, weil europarechtlich schon im alten Recht lediglich vorgesehen war, dass Familienangehörige einen Aufenthaltstitel erhalten müssen, nicht aber, dass ihnen gerade auch Flüchtlingsschutz zuerkannt werden müsste.

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ISSN 2943-2871