In zwei Beschlüssen vom 25. Juli 2025 (Az. 10 L 645/25.A) und vom 29. Juli 2025 (Az. 10 L 647/25.A) geht das Verwaltungsgericht Aachen davon aus, dass vulnerable schutzberechtigte Personen nicht nach Griechenland überstellt werden dürfen. Eine Vulnerabilität könne sich unmittelbar auf die Erwerbsfähigkeit und die Fähigkeit von Betroffenen auswirken, die nach wie vor bestehenden erheblichen Schwierigkeiten, denen zurückkehrende Schutzberechtigte in Griechenland gerade in den ersten Wochen und Monaten nach Rückkehr ausgesetzt seien, zu bewältigen und eine extreme materielle Notlage abzuwenden.
Das Verwaltungsgericht Trier hat das vor kurzem ähnlich gesehen. Das Verwaltungsgericht Aachen weist übrigens auch darauf hin, dass Ehepaare nicht zu der von den Griechenland-Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts erfassten Personengruppe gehören dürften und dass für sie im Fall einer Rückkehr nach Griechenland die ernsthafte Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung besteht.
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