Keine Verfolgung nach Präsidentenbeleidigung in der Türkei?

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen geht in seinem Urteil vom 13. Februar 2026 (Az. 3a K 2237/21.A) davon aus, dass Anklagen in der Türkei wegen Präsidentenbeleidigung oder Terrorpropaganda für sich genommen nicht darauf schließen lassen, dass Betroffene deswegen verfolgt werden. In der Türkei würde wegen dieser Delikte eine große Anzahl an Strafverfahren geführt, die häufig nicht zu ernsthaften Konsequenzen für die Beschuldigten führten, ein gleichsam automatischer Schluss vom Straftatbestand auf die Flüchtlingseigenschaft oder Asylberechtigung scheide schon deswegen aus. Von einer Verfolgung könne vielmehr erst dann ausgegangen werden, wenn objektive Umstände darauf schließen ließen, dass Betroffene wegen eines asylerheblichen Merkmals eine härtere als die sonst übliche Behandlung erlitten (sogenannter „Politmalus“).

Das Verwaltungsgericht verweist auf ein ähnliches Verfahren, in dem das Verwaltungsgericht Düsseldorf im Oktober 2025 ähnlich entschieden und sich dabei auf ein Sachverständigengutachten berufen hatte, wonach es möglich sei, in der Türkei bei korrupten Staatsanwälten „Scheinanklagen“ zu kaufen, die nicht von einem ernsthaften Strafverfolgungsinteresse der türkischen Sicherheitsbehörden oder der Justiz getragen seien. Andere Verwaltungsgerichte haben nicht so ein Grundvertrauen in die türkische Justiz, etwa nicht das Verwaltungsgericht Köln, das in einem Urteil aus dem Dezember 2025 von einem „unkalkulierbaren Risiko“ bei Strafverfahren in der Türkei ausgeht. Auch ein von Pro Asyl im September 2024 vorgelegtes umfangreiches Gutachten zur Lage der Justiz in der Türkei erwähnt Scheinanklagen nicht.

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ISSN 2943-2871