Landesweite Verfolgung von Homosexuellen in Ägypten

Homosexuellen droht in Ägypten landesweit die Gefahr von Verfolgung und Verhaftung, ohne dass es eine innerstaatliche Fluchtalternative gibt, sagt das Verwaltungsgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 22. Mai 2025 (Az. 12 K 2022/25.A). Homosexuelle Männer würden immer wieder Opfer staatlicher Verfolgung, außerdem sei der ägyptische Staat nicht willens, Menschen mit anderer sexueller Orientierung vor den zunehmenden Angriffen nichtstaatlicher Akteure zu schützen.

Selbst das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat sich im September 2024 in seiner Länderkurzinformation Ägypten kritisch zur Situation von LGBTIQ-Personen in Ägypten geäußert; an der Ablehnung des Asylantrags des Klägers in diesem Verfahren hat der Bericht das Bundesamt aber offensichtlich nicht gehindert.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

  • GEAS-Rechtsfragen und die aufschiebende Wirkung

    Die GEAS-Reform ist in der verwaltungsgerichtlichen Praxis angekommen. Da Klagen gegen Asylbescheide, wie schon vor der Reform, häufig keine aufschiebende Wirkung haben (siehe zur neuen Rechtslage etwa § 75 AsylG n.F. sowie Art. 68 Abs. 3 AsylVfVO), müssen Betroffene regelmäßig versuchen, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (und damit ein Bleiberecht während des gerichtlichen Verfahrens) im… Weiterlesen..

  • Maßgaben des UN-Behindertenrechtsausschusses bei Mehrfachdiskriminierungen

    In seiner Entscheidung vom 29. August 2024 im Verfahren Z.R. u. S.r. gg. Schweden (CRPD/C/31/D/94/2021) hat der UN-Behindertenrechtsausschuss untersucht, ob bei einer Abschiebung eines schwer kranken Mädchens in den Kosovo der Zugang zu Gesundheitsversorgung für Frauen und Rom*nja gewährleistet wäre und ob eine Verletzung des Rechts auf Leben sowie des Verbots menschenrechtswidriger Behandlung drohen würde.… Weiterlesen..

  • Menschenrechtswidrige Unterbringung von Kindern in ungarischer Transitzone

    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinem Urteil vom 19. Juni 2025 (H.A. u.a. gg. Ungarn, Az. 39498/18) festgehalten, dass die sechsmonatige Unterbringung in einer ungarischen Transitzone eine faktische Inhaftierung ist und zumindest für minderjährige Kinder gegen das Verbot menschenrechtswidriger Behandlung verstößt. Für Erwachsene ohne besonderen Schutzbedarf sei die Unterbringung in den umstrittenen Transitzonen… Weiterlesen..

ISSN 2943-2871