Einem einjährigen Kleinkind kann bei einer Unterbringung in einem Flüchtlingslager im Irak die Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 EMRK drohen, so das Verwaltungsgericht Köln in seinem Beschluss vom 3. August 2026 (Az. 27 K 7411/25.A). Zwar könnten auch Familien mit minderjährigen Kindern bei einer Rückkehr in den Irak regelmäßig eigenständig den Lebensunterhalt sichern, die Situation der Familie der Klägerin unterscheide sich aber deutlich von der Lage anderer irakischer Familien. Die Familie wäre als jesidische Familie im Irak vielfältigen Diskriminierungen ausgesetzt, die ihre Niederlassungs- und Erwerbsmöglichkeiten erheblich einschränkten, außerdem verfüge die Familie über keinen Rückkehrort mehr und besitze keine Vermögenswerte im Irak.
Es handelt sich zwar um eine Einzelfallentscheidung, die aber auch einige allgemeine Hinweise zur Menschenrechtssituation im Irak enthält, etwa im Hinblick auf den Lagebericht des Auswärtigen Amtes aus dem Jahr 2026: Dieser Bericht erwähne zwar nicht mehr, anders als noch der Lagebericht von Mai 2025, dass die Grundversorgung in Flüchtlingslagern im Irak nicht gewährleistet sei, lasse aber auch nicht erkennen, dass sich die Situation in den Flüchtlingslagern verbessert habe.



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