Menschenrechtswidrige Verhinderung von Familienzusammenführung in Griechenland

In drei Urteilen vom 23. Juni 2026 (Az. 31077/23, Dotani gg. Griechenland, Az. 13250/23, Suji gg. Griechenland und Az. 41855/23, T.N. gg. Griechenland) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte Griechenland wegen menschenrechtlicher Defizite bei der Familienzusammenführung zu in Griechenland anerkannten Flüchtlingen verurteilt. Griechenland habe gegen Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens) verstoßen, weil es Anträge auf Familienzusammenführung jahrelang nicht entschieden und ohne individuelle und besonders begründete Beurteilung auf der Vorlage von Dokumenten beharrt habe, die die Antragsteller und Beschwerdeführer objektiv nicht hätten beibringen können. Außerdem hätten griechische Behörden weder die Möglichkeit alternativer Lösungen geprüft noch die offensichtliche Tatsache berücksichtigt, dass die Betroffenen, die in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt worden seien, keinerlei Möglichkeit hätten, in ihrem Herkunftsland ein Familienleben zu führen, und dass dort daher unüberwindbare Hindernisse für ein gemeinsames Leben mit ihren Familien bestünden.

Der Gerichtshof hat Griechenland jeweils außerdem wegen eines Verstoßes gegen Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde) verurteilt. Die griechische Regierung hatte argumentiert, dass die Antragsteller und Beschwerdeführer den innerstaatlichen Rechtsweg nicht erschöpft hätten und dass die Beschwerden deswegen unzulässig seien. Gleichzeitig konnte die Regierung aber nicht nachweisen, dass überhaupt ein wirksamer innerstaatlicher Rechtsbehelf existiert, den die Betroffenen in Anspruch hätten nehmen können, um die Weigerung der zuständigen Behörde anzugreifen, eine Entscheidung über ihre Anträge auf Familienzusammenführung zu treffen.

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ISSN 2943-2871