Mittelbare Diskriminierung von Schutzberechtigten in Italien

Die Voraussetzung eines zehnjährigen Wohnsitzes für den Erhalt von „Bürgergeld“ (einer Sozialleistung, die durch berufliche Eingliederungsmaßnahmen ergänzt wird) in Italien stellt eine mittelbare Diskriminierung von international Schutzberechtigten dar und verstößt damit gegen Europarecht, hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 7. Mai 2026 (Rs. C-747/22, INPS) entschieden. Artt. 26 und 29 der EU-Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU verlangten für den Zugang u.a. zu Sozialleistungen eine Inländergleichbehandlung. Auch wenn die Voraussetzung eines zehnjährigen Aufenthalts in gleicher Weise für sämtliche Einwohner gelte, benachteilige sie in erster Linie Ausländer. Diese Ungleichbehandlung sei nicht durch den Umstand gerechtfertigt, dass die Gewährung des Bürgergelds nach dem Vortrag der italienischen Regierung einen erheblichen administrativen und wirtschaftlichen Aufwand mit sich bringe. Die Ungleichbehandlung stelle damit eine nach Unionsrecht verbotene mittelbare Diskriminierung dar.

Der Grundsatz der Inländergleichbehandlung wird für den Zugang zu Beschäftigung (einschließlich beruflicher Weiterbildung) und zu Sozialleistungen auch im neuen GEAS-Recht bestehen bleiben, siehe die Art. 28 und 31 der Qualifikationsverordnung 2024/1347. Es wird außerdem bereits gemutmaßt, ob nicht griechische Sozialleistungen in gleicher oder ähnlicher Weise wie die italienischen Leistungen ausgestaltet sind, und damit ebenso europarechtswidrig wären. Der Gerichtshof hat zu seinem Urteil auch eine Pressemitteilung veröffentlicht.

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ISSN 2943-2871