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Wie alles anfing. Außerdem Abschiebungshaft, AsylbLG, Aufenthaltsbeendigung, die Hamburger Härtefallkommission, das Auslesen von Handydaten, die Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer und eine Staatshaftungsklage.
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26. März 2026
Der zwar bemerkenswerten, jedoch bislang kaum beachteten Entscheidung M.I. u.a. gegen Australien des UN-Menschenrechtsausschusses vom 31. Oktober 2024 (Dok. CCPR/C/142/D/2749/2016) lagen die auf dem UN-Zivilpakt beruhenden Beschwerden von 24 minderjährigen Asylsuchenden aus Afghanistan, Iran, Irak, Pakistan, Sri Lanka und Myanmar gegen Australien zugrunde..
In seiner Entscheidung vom 27. November 2025 (A.A. gegen Australien, Doc. CAT/C/83/D/1079/2021) hat der UN-Antifolterausschuss festgestellt, dass Australien eine asylsuchende Person während ihrer mehrjährigen Inhaftierung – zunächst in einer extraterritorialen „Offshore“-Einrichtung in Papua-Neuguinea..
In seiner Entscheidung vom 17. März 2025 im Verfahren A.K.S. gg. Australien (Doc. CCPR/C/143/D/3686/2019) hat der UN-Menschenrechtsausschuss festgestellt, dass Australien die Rechte des Beschwerdeführers in diesem Verfahren aufgrund langer Haftdauer und unzulässiger Haftbedingungen verletzt hat.
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ISSN 2943-2871
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