(Nichts) Neues von der Rückführungsverordnung

Weniger als zwei Monate verbleiben mittlerweile, bis die GEAS-Reform in der Praxis der Rechtsanwendung angekommen sein wird. Ein Baustein des europäischen Rechts ist allerdings noch nicht überarbeitet worden, nämlich die Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG von 2008. Die Europäische Kommission hatte im März 2025 einen Vorschlag für eine neue Rückführungsverordnung vorgelegt, der Rat der Europäischen Union im Dezember 2025 seine Position dazu festgelegt, das Europäische Parlament im März 2026. Das Ratssekretariat hat Ende März 2026 außerdem eine Synopse veröffentlicht, die die drei Entwurfsfassungen gegenüberstellt.

Die Entwürfe der neuen Verordnung werden unter anderem deswegen scharf kritisiert, weil sie in ihrem Art. 17 Abschiebungen in Drittstaaten ermöglichen (sogenannte „Return Hubs“), zu denen die abgeschobenen Personen keinerlei Berührungspunkte haben müssen. Das ist so etwas wie das britische Ruanda-Modell oder das italienische Albanien-Modell, nur dass derzeit anscheinend nicht weniger als zwölf Drittstaaten im Gespräch sein sollen: Ägypten, Armenien, Äthiopien, Ghana, Libyen, Mauretanien, Montenegro, Ruanda, Senegal, Tunesien, Uganda und Uzbekistan. Die Trilog-Verhandlungen zwischen Kommission, Rat und Parlament, in denen ein Kompromiss für den Wortlaut der Verordnung gefunden werden soll, haben offenbar bereits begonnen und sollen noch unter der bis Ende Juni 2026 andauernden zyprischen Ratspräsidentschaft abgeschlossen werden. Anders als Kommission und Parlament will der Rat aber erreichen, dass die neue Verordnung im Wesentlichen erst zwei Jahre nach ihrem formellen Inkrafttreten anwendbar sein soll (siehe Art. 52 des Ratsentwurfs, das soll aber u.a. nicht für Art. 17 gelten).

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ISSN 2943-2871