Für eine Einführung von Erkenntnismitteln in ein asylgerichtliches Verfahren reicht es grundsätzlich aus, dass das Gericht den Beteiligten eine Liste der betreffenden Erkenntnismittel übersendet, sagt der Verwaltungsgerichtshof Mannheim in seinem Beschluss vom 12. August 2024 (Az. A 13 S 506/24). Darüber hinaus sei es zulässig, Erkenntnismittel in der Weise in das gerichtliche Verfahren einzuführen, dass die vom Gericht geführte Erkenntnismittelliste auf einer allgemein zugänglichen, den Beteiligten bekannten Internetseite veröffentlicht werde und denjenigen, die nicht über einen Internetzugang verfügten bzw. diesen nicht nutzen wollten, die Liste auf Anforderung gesondert zugeleitet und gleichzeitig angegeben werde, dass und wie die darin aufgeführten Erkenntnismittel beim Gericht eingesehen werden könnten.
Schreibe einen Kommentar