OVG Berlin-Brandenburg hält Afghanistan-Abkehr für rechtmäßig

In seinem ausführlichen Beschluss vom 2. März 2026 (Az. OVG 6 S 59/26) meint das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, dass die Bundesregierung im Dezember vergangenen Jahres erklären durfte, sich nicht mehr an die von der Vorgängerregierung gemäß § 22 S. 2 AufenthG gegebenen Afghanistan-Aufnahmeerklärungen gebunden zu fühlen. § 22 S. 2 AufenthG stelle auf die „Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland“ ab, was kein punktueller, abgeschlossener Vorgang sei, von dem sich die Bundesregierung bei Änderung ihrer politischen Interessen während des noch laufenden Visumverfahrens nur unter rechtlich determinierten Voraussetzungen lösen könnte, sondern ein kontinuierlicher Vorgang. Dass die vorherige Bundesregierung die Aufnahme erklärt habe, stelle keine Vorentscheidung im Visumverfahren dar, erst recht keinen den Antragstellern in der Sache vorschwebenden „Verwaltungsakt vor dem Verwaltungsakt“ (der Visumerteilung).

Die Antragsteller in dem Verfahren hatten beantragt, das Auswärtige Amt im Eilverfahren zur Visumerteilung zu verpflichten. Dazu äußerte das Oberverwaltungsgericht, dass ein solcher Anspruch (gerade) auf Visumerteilung selbst dann nicht bestünde, wenn die Vorgehensweise der neuen Bundesregierung gegen Verfassungsrecht verstoßen würde (Rn. 65ff.). Auch wenigstens eine Willkürkontrolle will das Oberverwaltungsgericht nicht zulassen, weil die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht dazu berufen sei, anhand rechtlicher Kriterien die Nachvollziehbarkeit oder „Vernunft“ der Änderung politischer Meinungen zu bewerten. Stattdessen müsse sich die Bundesregierung im „politischen Raum“ rechtfertigen (Rn. 71) und liege die Bedeutung des § 22 S. 2 AufenthG im „Ausdruck staatlicher Souveränität“ (Rn. 91). Es sind nicht nur solche Wort- und Begriffshülsen, die diesen Beschluss so unpersönlich, distanziert und kalt wirken lassen.

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ISSN 2943-2871