Politmalus in der Türkei bei Strafverfahren nach Art. 220 StGB

Die Strafvorschrift des Art. 220 Abs. 7 des türkischen Strafgesetzbuchs (wissentliche und willentliche Hilfe für eine kriminelle Organisation) habe als solche zwar keinen Verfolgungscharakter, meint das Oberverwaltungsgericht Bautzen in seinem Urteil vom 7. Februar 2024 (Az. 5 A 234/19.A), nach der türkischen Strafverfolgungspraxis sei aber davon auszugehen, dass im Falle eines wegen Verstoßes gegen diese Vorschrift geführten Strafverfahrens die Verfolgung Unschuldiger bzw. die überharte Strafverfolgung aufgrund der tatsächlichen oder dem Beschuldigten vom türkischen Staat zugeschriebenen politischen Überzeugung, und damit Verfolgung in Gestalt unverhältnismäßiger oder diskriminierender Strafverfolgung oder Bestrafung im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG drohe. Ob einer Person, gegen die ein Strafverfahren wegen eines Verstoßes gegen diese Vorschrift anhängig sei und der deshalb Verfolgung in Gestalt unverhältnismäßiger oder diskriminierender Strafverfolgung oder Bestrafung im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG drohe, nach der aktuellen Erkenntnismittellage auch Verfolgung in Gestalt von Folter oder Misshandlung und damit Verfolgung in Gestalt von Anwendung physischer Gewalt im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG drohe, könne daher offenbleiben.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

  • Keitel, Die neuen GEAS-Regeln

    Während die meisten Verlage es nicht geschafft haben, ihre GEAS-Erläuterungswerke pünktlich zum Start der Reform am 12. Juni in den Buchhandel zu bringen, ist das beim Nomos-Verlag und beim hier besprochenen Buch „Die neuen GEAS-Regeln“ von Christian Keitel anders: Das Buch war pünktlich zum 12. Juni lieferbar. Im Untertitel verspricht es, der (nicht nur: ein)… Weiterlesen..

  • EGMR rügt unzureichende Verfahrensgarantien bei Altersfeststellung

    In seinem Urteil vom 6. März 2025 (F.B. gegen Belgien, Az. 47836/21) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass ein belgisches Verfahren zur medizinischen Altersfeststellung einer unbegleiteten Minderjährigen nur als letztes Mittel hätte eingesetzt werden dürfen und daher unrechtmäßig war. Diese Zusammenfassung wurde im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und… Weiterlesen..

  • EGMR-Anforderungen an Unterbringung besonders Schutzbedürftiger

    In seinem Urteil vom 22. Januar 2026 (A.N. u.a. gegen Griechenland, Az. 65267/19 u.a.) stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) fest, dass die Aufnahmebedingungen, denen die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer im Aufnahme- und Identifizierungszentrum auf Samos („Samos RIC“) ausgesetzt waren, eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellten. Diese Zusammenfassung wurde… Weiterlesen..

ISSN 2943-2871