Räumlicher Geltungsbereich der GEAS-Reform

Der räumliche Geltungsbereich der neuen EU-Rechtsakte ist schwieriger zu ermitteln, als es auf den ersten Blick den Anschein hat. Das liegt daran, dass von den 27 EU-Mitgliedstaaten Dänemark und Irland Sonderrollen einnehmen und dass einige der Rechtsakte außerdem auch in den vier EFTA-Staaten Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz gelten werden. Im Einzelnen gilt Folgendes:

  • In den 25 EU-Mitgliedstaaten außer Dänemark und Irland gelten alle Rechtsakte der GEAS-Reform.
  • Irland hat gemäß Protokoll 21 zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäische Union ein Wahlrecht, ob es sich an der Umsetzung der Rechtsakte beteiligen will oder nicht. Bislang hat es für sechs Rechtsakte erklärt, sich beteiligen zu wollen, nämlich für die Qualifikationsverordnung, die Asylverfahrensverordnung, die AMM-Verordnung, die Eurodac-Verordnung, die Krisenverordnung und die Aufnahmerichtlinie, siehe die folgenden Beschlüsse der Europäischen Kommission vom 31. Juli 2024: Beschluss (EU) 2024/2087, Beschluss (EU) 2024/2088, Beschluss (EU) 2024/2089, Beschluss (EU) 2024/2092, Beschluss (EU) 2024/2099 sowie Beschluss (EU) 2024/2100.
  • Dänemark hat gemäß Protokoll 22 zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäische Union ebenfalls ein Wahlrecht, ob es sich an der Umsetzung der Rechtsakte beteiligen will oder nicht, siehe die dänischen Parlamentsbeschlüsse B-207 (2023-24) vom 4. Juni 2024 sowie B-10 (2024-25) vom 7. November 2024. Es hat für fünf Rechtsakte erklärt, sich beteiligen zu wollen, nämlich für Teile der AMM-Verordnung (nämlich für die „Dublin-Teile“ III, V und VII der Verordnung, siehe Ziffer 1 des dänischen Parlamentsbeschlusses vom 4. Juni 2024) und der Krisen-Verordnung (nämlich für die Artikel 12 und 13 sowie Artikel 1 bis 6, soweit sie sich auf die Ausnahmen in den Artikeln 12 und 13 beziehen, siehe Ziffer 2 des dänischen Parlamentsbeschlusses vom 4. Juni 2024), für die Screeningverordnung, die Eurodac-Verordnung und die Grenzrückführungsverordnung.
  • Die vier EFTA-Staaten Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz beteiligen sich auf Grundlage des jeweiligen Dublin/Eurodac-Assoziierungsübereinkommens (Island, Norwegen, Schweiz) bzw. des Dublin/Eurodac-Assoziierungsprotokolls (Liechtenstein) an der Umsetzung von Teilen der AMM-Verordnung und der Krisen-Verordnung sowie an der Umsetzung der Screeningverordnung, der Eurodac-Verordnung und der Grenzrückführungsverordnung. Ihre Rolle wird damit der Rolle Dänemarks entsprechen.

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ISSN 2943-2871