Es ist von den Besonderheiten des Einzelfalls abhängt, ob einem Rückkehrer nach Syrien die Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 EMRK droht, sagt das Verwaltungsgericht Köln in seinem Beschluss vom 7. April 2026 (Az. 27 L 655/26.A). Die Aufklärung und Bewertung der hierfür maßgeblichen Umstände seien im Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz nicht möglich, so dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage die Folge sein müsse.
Das Verwaltungsgericht spricht in seinem nur sehr kurz begründeten Eilbeschluss davon, dass schon wegen der weiter volatilen Lage in Syrien stets eine tagesaktuelle Betrachtung erforderlich sei, die im Eilverfahren nicht geleistet werden könne. Außerdem liege ohnehin noch keine gefestigte Rechtsprechung vor, die sich auch nicht herausbilden könne. Die Kammer hat das im Oktober letzten Jahres schon so ähnlich entschieden, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und etwa auch das Verwaltungsgericht Düsseldorf haben weniger Skrupel.


Schreibe einen Kommentar