Russischen Wehrpflichtigen droht ernsthafter Schaden

Grundwehrdienstpflichtigen russischen Staatsangehörigen droht bei ihrer Rückkehr nach Russland die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen Behandlung, weil mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit ihrer zwangsweisen Rekrutierung zum Kriegseinsatz in der Ukraine zu rechnen ist, meint das Verwaltungsgericht Magdeburg in seinem Beschluss vom 15. November 2024 (Az. 3 B 184/24 MD). Zwar sei nach der aktuellen Erkenntnislage die Wahrscheinlichkeit eines Einsatzes von Grundwehrdienstleistenden zu Kampfhandlungen als eher gering einzuschätzen, ein solcher Einsatz sei aber weder rechtlich noch tatsächlich ausgeschlossen. Nach der von Moskau proklamierten Annexion der vier ukrainischen Oblaste Donezk, Luhansk, Saporischschja und Cherson könnten Wehrpflichtige in diesen Gebieten auch offiziell für den Krieg gegen die Ukraine eingesetzt werden, ohne dass es sich insofern aus russischer Sicht um einen Auslandseinsatz handelte, auch seien zahlreiche Fälle bekannt, in denen Grundwehrdienstleistende in die Ukraine entsandt worden seien.

Die Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 22. August 2024 (Az. 12 B 17/23) (siehe HRRF-Newsletter Nr. 165), dass diese Einschätzung auf keiner ausreichenden Erkenntnislage beruhe, teile das Gericht nicht. Grundwehrdienstleistenden in der Russischen Föderation drohe derzeit, sich mittels erzwungener Vertragsabschlüsse als Vertragssoldaten zu verpflichten, sie gälten dann offiziell nicht mehr als Wehrpflichtige, sondern als Freiwillige, und würden im Ukraine-Krieg eingesetzt. Die Quellen, deren Aussagekraft das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in Zweifel ziehe, würden von anderen sach- und fachkundigen Stellen wiedergegeben, ohne dass sie die inhaltliche Aussage der Quellen in Frage stellten, etwa vom Auswärtigen Amt oder vom österreichischen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Das Gericht sehe keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Institutionen sich auf unsichere Quellen stützten.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

  • Neue EU-Rückführungsverordnung: Was man wissen muss

    Die neue EU-Rückführungsverordnung setzt gewissermaßen einen Schlussstein unter die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, die 2024 mit der Verabschiedung des GEAS-Reformpakets ihren Höhepunkt erreicht hat. Wenngleich die Rückführungsverordnung formal nicht Bestandteil gerade des Gemeinsamen Asylsystems ist, sondern allgemeiner zum Europäischen Migrationsrecht zu zählen ist, bestehen zahlreiche Verbindungen zwischen den beiden Regelungsbereichen. Diese Einführung ist der… Weiterlesen..

  • Serbien: Unzulässige Haft und Zurückschiebung von Asylsuchenden an der Grenze

    In dem Fall von zwei afghanischen Beschwerdeführenden, die Anfang 2017 nach Grenzübertritt in Serbien inhaftiert und ohne individuelle Prüfung ihrer Asylanträge nach Bulgarien zurückgeschoben wurden, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil vom 3. Februar 2026 (Az. 57175/17), O.H. u.a. gg. Serbien eine Verletzung des Zurückweisungsverbots nach Art. 3 EMRK, des Rechts… Weiterlesen..

  • Aktuelle Gesetzgebung im Herbst 2026

    Herbstzeit ist Erntezeit, und das gilt auch für die Tätigkeit des Gesetzgebers. Was liegt näher als ein kurzer Überblick über neue gesetzliche Regelungen aus Europa und Deutschland im Migrations- und Flüchtlingsrecht. Europa Der wohl endgültige deutschsprachige Entwurfstext der neuen EU-Rückführungsverordnung wurde am 16. September 2026 in einem EU-Ratsdokument veröffentlicht. Der EU-Ministerrat wurde gebeten, die Verordnung… Weiterlesen..

ISSN 2943-2871