Das Tatbestandsmerkmal des „mutwilligen“ Vernichtens oder Beseitigens in § 30 Abs. 1 Nr. 4 AsylG verlangt neben dem aktiven Tun, dass der entsprechende Akt mutwillig erfolgte, was die Absicht voraussetzt, durch die entsprechende Handlung die Feststellung der Identität oder Staatsangehörigkeit zu verhindern,… Weiterlesen..