Asylverfahrensrecht

  • Bundesamt muss Ablehnung eines Asylantrags begründen

    Die bloße Behauptung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, dass ein Asylantrag offenkundig widersprüchlich und nicht substantiiert und damit gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG offensichtlich unbegründet sei, genügt verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht, sagt das Verwaltungsgericht Düsseldorf in seinem Beschluss vom… Weiterlesen..

  • Keine Abschiebungsandrohung bei laufendem Asylverfahren eines Kindes

    Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hält in seinem Beschluss vom 27. Juni 2024 (Az. 4 LA 21/24) die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge aufgeworfene Frage, ob der Abschiebung eines Ausländers, dessen Schutzbegehren negativ beschieden ist, auch dann im Sinne von § 34… Weiterlesen..

  • Asyltaktisches Vorgehen macht Betroffenen unglaubwürdig

    Bei gravierenden Widersprüchen und Zeichen für ein „asyltaktisches Vorgehen“ und bei erheblicher Inkonsistenz und beliebig wirkenden Anpassungen kann das Gericht einen Kläger für unglaubwürdig halten, meint das Verwaltungsgericht Hamburg in seinem Urteil vom 17. Mai 2024 (Az. 1 A 2264/23).… Weiterlesen..

  • Voraussetzungen einer Antragsablehnung als offensichtlich unbegründet

    Das Verwaltungsgericht Hannover versucht sich in seinem lesenswerten Beschluss vom 13. Juni 2024 (Az. 10 B 1953/24) an der Auslegung des neuen § 30 Abs. 1 AsylG, der die Situationen definiert, in denen ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden kann.… Weiterlesen..

  • Enge Auslegung der „erheblichen Wahrscheinlichkeit“

    Seit dem Inkrafttreten des Rückführungsverbesserungsgesetzes soll nach Stellung eines Folgeantrags ein neues Asylverfahren gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 AsylG u.a. nur noch dann durchgeführt werden, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden sind, die mit… Weiterlesen..

  • Neues zum Eilrechtsschutz bei Folgeanträgen

    § 71 Abs. 5 AsylG erlaubt seit seiner Neufassung durch das Rückführungsverbesserungsgesetz einfacher als bislang die Abschiebung, wenn nach Stellung eines Folgeantrags kein neues Asylverfahren durchgeführt wurde. Wie genau in dieser Situation gerichtlicher Eilrechtsschutz zu beantragen und ggf. zu gewähren ist, nämlich… Weiterlesen..

  • Ein Folgeantrag ist ein Folgeantrag

    Wenn in einem Asylfolgeantrag „die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens“ beantragt wird, dann muss das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge diesen Antrag zumindest als unzulässig ablehnen, so das Verwaltungsgericht Düsseldorf in seinem Beschluss vom 14. Juni 2024 (Az. 7 L 1452/24.A).… Weiterlesen..

  • „Starke“ Bindungswirkung von Schutzgewährung in einem anderen EU-Staat

    Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 18. Juni 2024 (Rs. C‑352/22) festgestellt, dass der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten im europäischen Asylrecht die Auslieferung eines in einem Mitgliedstaat anerkannten Flüchtlings in seinen Herkunftsstaat durch einen anderen… Weiterlesen..

  • „Schwache“ Bindungswirkung von Schutzgewährung in einem anderen EU-Staat

    In noch einem Urteil vom 18. Juni 2024 (Rs. C-753/22) hat der Europäische Gerichtshof eine weitere Spielart einer Bindungswirkung von Schutzgewährung in einem anderen EU-Staat definiert, die man vielleicht als „schwache“ Bindungswirkung bezeichnen könnte, nämlich mit Bezug auf die Statusentscheidung… Weiterlesen..

  • Missachtung des europäischen Asylrechts kostet Ungarn 200 Millionen Euro

    Der Europäische Gerichtshof hat Ungarn in seinem Urteil vom 13. Juni 2024 (Rs. C-123/22) zu einer Strafzahlung in Höhe von 200 Millionen Euro sowie zu einem täglichen Zwangsgeld von einer Million Euro verurteilt, weil Ungarn das Urteil des Gerichtshofs vom… Weiterlesen..

  • Menschenrechtsexpert*innen warnen vor Unvereinbarkeit der EU-Rückführungsverordnung mit internationalem Menschenrechtsschutz

    Dieser Beitrag wurde im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und Migrationsrecht von Leonie Rohmann erarbeitet und von Katharina Stübinger redigiert. Am 16. Juni 2026 unterzeichneten 48 unabhängige Menschenrechtsexpert*innen der UN-Menschenrechtsausschüsse und regionaler Menschenrechtsmechanismen eine Stellungnahme an die Präsident*innen der Kommission, des Rates und des Parlaments der Europäischen Union, das vor schweren… Weiterlesen..

  • Keine Abschiebung eines jungen Mannes nach Afghanistan

    In seinem Urteil vom 26. März 2026 (Az. 32694/23, D.M. gegen Schweden) hat der EGMR festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan Art. 3 EMRK verletzen würde, da ihm aufgrund der Kumulation seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara, der Region in Afghanistan, in die er zurückkehren würde, seinem langjährigen Aufenthalt in Schweden sowie der… Weiterlesen..

  • Zugang zu medizinischer Behandlung im Einzelfall zu prüfen

    In seiner Entscheidung vom 19. Mai 2025 (Dokument CRPD/C/32/D/64/2019, NI gegen Schweden) stellte der UN-Behindertenrechtsausschuss eine Verletzung der Behindertenrechtskonvention fest, da keine hinreichende Einzelfallabwägung hinsichtlich einer psychischen Erkrankung als Abschiebungshindernis vorgenommen wurde. Diese Zusammenfassung wurde im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und Migrationsrecht von Hanna Jetter erarbeitet und von Johanna Mantel… Weiterlesen..

ISSN 2943-2871