Einem Ausländer kann nicht entgegengehalten werden, dass er keine zumutbaren Handlungen zur Erfüllung der besonderen Passbeschaffungspflicht im Sinne von § 60b Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 AufenthG vorgenommen hat, wenn solche Handlungen von vornherein keinen Erfolg haben können, meint das… Weiterlesen..