Der durch die Daueraufenthaltsrichtlinie 2003/109/EG gewährte Schutz von Drittstaatsangehörigen, die in einem EU-Mitgliedstaat langfristig aufenthaltsberechtigt sind, greift auch dann, wenn sich solche Drittstaatsangehörigen unter Verstoß gegen ein Einreiseverbot im Hoheitsgebiet eines anderen EU-Mitgliedstaats aufhalten und dort auch keinen Aufenthaltstitel nach… Weiterlesen..