Unbeschränkte Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Einreiseverweigerung

Das Bundesverwaltungsgericht informiert in einer Pressemitteilung vom 22. Februar 2024 (Az. 1 C 12.22) über sein (noch nicht im Volltext vorliegendes) Urteil vom selben Tag, in dem es entschieden hat, dass die Haftung eines Beförderungsunternehmers für die durch den Aufenthalt und die Rückbeförderung eines Ausländers entstehenden Kosten nach § 66 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht durch einen Standard der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) eingeschränkt ist, der nicht in deutsches Recht umgesetzt ist. Beförderungsunternehmer haben gemäß § 64 Abs. 1 AufenthG Ausländer zurückzubefördern, die an der Grenze zurückgewiesen wurden, und haften nach § 66 Abs. 3 Satz 1 AufenthG neben dem Ausländer für die Kosten der Rückbeförderung und für die Kosten, die von der Ankunft des Ausländers an der Grenzübergangsstelle bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehen.

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ISSN 2943-2871