Die Dublin-III-Verordnung und insbesondere ihr Art. 27 verpflichten die Mitgliedstaaten nicht, einen wirksamen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung vorzusehen, die aufgrund der Ermessensklausel in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung erlassen wurde, sagt der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 18. April 2024 (Rs. C-359/22).… Weiterlesen..