Praktiken der pauschalen Zurückschiebung oder Zurückweisung und der Inhaftnahme an Grenzübergangsstellen in einem EU-Mitgliedstaat bedeuten nicht zwangsläufig, dass in diesem Staat systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Dublin‑III‑Verordnung vorliegen, die eine Dublin-Überstellung verhindern würden, meint der… Weiterlesen..